Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CEMT-Digitalisierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Aufsichtsorgane
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QR-Codes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer abzurufen. Werden Dokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 in Papierform mitgeführt und ist eine Kontrolle gemäß dem ersten Satz nicht möglich, so kann die Kontrolle der erforderlichen Dokumente auf eine Prüfung der Papierdokumente beschränkt werden.Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QR-Codes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer abzurufen. Werden Dokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in Papierform mitgeführt und ist eine Kontrolle gemäß dem ersten Satz nicht möglich, so kann die Kontrolle der erforderlichen Dokumente auf eine Prüfung der Papierdokumente beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis und die Informationen über die durchgeführte Kontrolle, insbesondere personenbezogene Daten oder ein möglicher Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, darf von den Aufsichtsorganen nicht in der CEMT-Plattform gespeichert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273318