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COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG)

Fassungen (Gesetz)
ab 16.12.2020 — BGBl. I Nr. 135/2000, BGBl. I Nr. 135/2020
Gliederung Fassung vom 07.01.2021 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeines
Prüfungsgegenstand
  1. § 1
  2. § 1a
  1. § 2Rechtsrahmen der Prüfung
  2. § 3Abfrage aus dem Transparenzportal
  3. § 4Geheimhaltung
  4. § 5Datenschutz
2. AbschnittPrüfung von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz
  1. § 6Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  2. § 7Beauftragte Förderungsprüfung
  3. § 8Übermittlung des Prüfungsergebnisses
  4. § 8aPlausibilisierung
  5. § 8bErgänzungsgutachten
3. AbschnittPrüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds
  1. § 9Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  2. § 10Beauftragte Förderungsprüfung
  3. § 11Übermittlung des Prüfungsergebnisses
4. AbschnittPrüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG
  1. § 12Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
  2. § 13Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung
  3. § 14Übermittlung des Prüfungsergebnisses
4a. AbschnittPrüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit- Organisationen Unterstützungsfonds
  1. § 14aPrüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  2. § 14bBeauftragte Förderungsprüfung
  3. § 14cÜbermittlung des Prüfungsergebnisses
4b. AbschnittPrüfung von Förderungen nach der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
  1. § 14dPrüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  2. § 14eBeauftragte Förderungsprüfung
  3. § 14fÜbermittlung des Prüfungsergebnisses
4c. AbschnittPrüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz
  1. § 14gPrüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen
  2. § 14hBeauftragte Förderungsprüfung
  3. § 14iÜbermittlung des Prüfungsergebnisses
5. AbschnittSchlussbestimmungen
  1. § 15Jahresbericht
  2. § 16Anzeigepflicht
  3. § 17Verordnungsermächtigung
  4. § 18Verweisungen
  5. § 19Vollziehung
  6. § 20Inkrafttreten