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§ 40 ChemG 1996

Fassungen
03.08.2004 bis 29.02.2012 — BGBl. I Nr. 98/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4003.08.200429.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012
§ 4001.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 98/2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

In-Verkehr-Setzen von Giften

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den Paragraphen 5, oder 8 angemeldeten oder gemäß Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu verlangen sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055397