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§ 4 CSG

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 385/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 385/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 385/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Besonderheiten der Baumusterzulassung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen:
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,
      1. Litera a
        jeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zur Verfügung zu stellen;
      2. Litera b
        jede Änderung der Konstruktionsmerkmale oder der Beschaffenheit des Containers der Zulassungsbehörde zu melden und erst nach deren Zustimmung das Sicherheitszulassungsschild anzubringen;
      3. Litera c
        das Sicherheitszulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;
      4. Litera d
        einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen, der wenigstens folgende Angaben enthält:
        • Strichaufzählung
          die Identifizierungsnummern des Herstellers,
        • Strichaufzählung
          das jeweilige Auslieferungsdatum sowie
        • Strichaufzählung
          Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung eines Baumusters erfolgt anhand der Konstruktionspläne und eines Prototyps und hat auch die Fertigungskontrolle (Absatz eins, Ziffer 2,) zu umfassen. Die Stelle oder Organisation, die den Bericht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, angefertigt hat, muß auch in Stichproben untersuchen, ob die hergestellten Container dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und hierüber der Zulassungsbehörde berichten. Soweit sie es für erforderlich hält, oder auf Anordnung der Zulassungsbehörde, hat sie zu diesem Zweck in jeder Herstellungsphase einer Serie einzelne Container auf Kosten des Herstellers erneut einer Prüfung gemäß Anlage römisch zwei des CSC zu unterziehen. Falls ein Tätigwerden dieser Stelle oder Organisation unmöglich ist, kann eine andere den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, entsprechende damit beauftragt werden. Dieser sind sämtliche Zulassungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt nach Zustimmung der Zulassungsbehörde bei Unzumutbarkeit, wie insbesondere bei Fertigung im Ausland.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Zulassungsbehörde und die in Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Weichen Container in ihrer Ausführung vom zugelassenen Baumuster ab, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst diese ohne neuerliche Prüfung zulassen, wenn die in Absatz 2, genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die Änderung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012651

Dokumentnummer

NOR12157014

alte Dokumentnummer

N9199656794J