Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Containersicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1996Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Sicherheitszulassungsschild
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen, daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der es nicht leicht beschädigt werden kann. Es muß sowohl inhaltlich als auch in Form, Aufbau und technischer Ausführung Regel 1 Abs. 2 und 3 sowie dem Anhang der Anlage I des CSC entsprechen.Bei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen, daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der es nicht leicht beschädigt werden kann. Es muß sowohl inhaltlich als auch in Form, Aufbau und technischer Ausführung Regel 1 Absatz 2 und 3 sowie dem Anhang der Anlage römisch eins des CSC entsprechen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des CSC vorgesehenen Angaben bei abweichender Stirn- oder Seitenwandfestigkeit sind wahlweise in englischer oder französischer Sprache in folgender Form anzubringen:Die gemäß Regel 1 Absatz 3, der Anlage römisch eins des CSC vorgesehenen Angaben bei abweichender Stirn- oder Seitenwandfestigkeit sind wahlweise in englischer oder französischer Sprache in folgender Form anzubringen:
Zeile 7: „END WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI EXTREMITE ..... P“
Zeile 8: „SIDE WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ..... P“
(3)Absatz 3,Befinden sich weitere Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container, so müssen sie mit den entsprechenden Informationen auf dem Sicherheitszulassungsschild übereinstimmen.
(4)Absatz 4,Der Eigentümer des Containers hat von diesem das Sicherheitszulassungsschild zu entfernen, wenn
am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und die Angaben auf dem Sicherheitszulassungsschild ungültig werden, oder
der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
die Zulassung entzogen wurde.
Schlagworte
Stirnwandfestigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR12157015
alte Dokumentnummer
N9199656795J