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§ 5 CSG

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 385/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 385/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Containersicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 385/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSG

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Sicherheitszulassungsschild

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen, daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der es nicht leicht beschädigt werden kann. Es muß sowohl inhaltlich als auch in Form, Aufbau und technischer Ausführung Regel 1 Absatz 2 und 3 sowie dem Anhang der Anlage römisch eins des CSC entsprechen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Regel 1 Absatz 3, der Anlage römisch eins des CSC vorgesehenen Angaben bei abweichender Stirn- oder Seitenwandfestigkeit sind wahlweise in englischer oder französischer Sprache in folgender Form anzubringen:

Zeile 7: „END WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI EXTREMITE ..... P“

Zeile 8: „SIDE WALL STRENGTH ..... P“ oder „RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ..... P“

  1. Absatz 3,Befinden sich weitere Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container, so müssen sie mit den entsprechenden Informationen auf dem Sicherheitszulassungsschild übereinstimmen.
  2. Absatz 4,Der Eigentümer des Containers hat von diesem das Sicherheitszulassungsschild zu entfernen, wenn
    1. Ziffer eins
      am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und die Angaben auf dem Sicherheitszulassungsschild ungültig werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
    3. Ziffer 3
      die Zulassung entzogen wurde.

Schlagworte

Stirnwandfestigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012651

Dokumentnummer

NOR12157015

alte Dokumentnummer

N9199656795J