Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Alternative technische Regeln für die Aufstellung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.
(2)Absatz 2,Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNORM M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.
(3)Absatz 3,Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2, sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Absatz eins, zu bewerten.
(4)Absatz 4,Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen.Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 2 und deren Bewertung gemäß Absatz 3, anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Absatz 4, zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40178003