Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Sonstige Regeln für die Aufstellung
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen. Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der Paragraphen 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Dokumentnummer
NOR40178004