Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Digitalsteuergesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins
Text
Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
(2)Absatz 2,Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218642