Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Digitalsteuergesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins
Text
Steuerschuldner, Entstehung des Steueranspruches
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des § 1 hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.Steuerschuldner ist der Onlinewerbeleister, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Onlinewerbeleistung im Sinne des Paragraph eins, hat. Dies gilt auch, wenn der Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist.
(2)Absatz 2,Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
(3)Absatz 3,Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218643