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§ 8 DLG

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Postadresse;
    2. Ziffer 2
      Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;
    3. Ziffer 3
      Telefonnummer;
    4. Ziffer 4
      Faxnummer, soweit vorhanden;
    5. Ziffer 5
      E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;
    6. Ziffer 6
      Webadresse, soweit vorhanden.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40133103