Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Informationspflichten der Behörde
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.Die Behörde hat Anfragen nach Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
Schlagworte
Dienstleistungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40133104