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§ 9 DLG

Fassungen
ab 22.11.2011 — BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute22.11.2011 BGBl. I Nr. 100/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.11.2011BGBl. I Nr. 100/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DLG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Informationspflichten der Behörde

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat Anfragen nach Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

Schlagworte

Dienstleistungsempfänger

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20007539

Dokumentnummer

NOR40133104