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§ 11 DMG 2021

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.10.2021 BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Düngemittelgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. I Nr. 103/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMG 2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Amtliche Kontrolle

Überwachungsbehörden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrolle, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Düngeprodukte obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (Paragraph 20, Absatz 4, und 5) – der Behörde. Diese hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen. Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 risikobasiert und regelmäßig zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1020 entspricht.

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234812