Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Register
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das
die Zulassungen nach § 9 samt deren wesentlichen Kennzeichnungsangaben und deren Zulassungsdauer unddie Zulassungen nach Paragraph 9, samt deren wesentlichen Kennzeichnungsangaben und deren Zulassungsdauer und
Düngeprodukte im Falle der Bewertung von Waren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515, sofern deren Inverkehrbringen zulässig ist,
einzutragen sind.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Einrichtung und den Betrieb des Registers festlegen sowie weitere Kategorien von Düngeprodukten für die Eintragung in das Register zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234811