Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung durch Bescheid
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 5 typenmäßig zugelassen sind, bedürfen diese einer Zulassung durch die Behörde.Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 5, typenmäßig zugelassen sind, bedürfen diese einer Zulassung durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn
den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 entsprochen wird,den Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 entsprochen wird,
keine Schadstoffe im Sinne des § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Z 1 enthalten sind undkeine Schadstoffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, enthalten sind und
die Grenzwerte anderer Schadstoffe gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 nicht überschritten werden.die Grenzwerte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
den Namen und die Anschrift (Sitz) des Antragstellers und Herstellers;
die vorgesehene Kennzeichnung;
die Art und Herkunft der Ausgangsstoffe sowie das Herstellungsverfahren;
vorhandene Daten und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die düngemittelrechtlichen Anforderungen belegen, und
den Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, dass das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 ist, die Grenzwerte gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 nicht überschritten werden und die allgemeinen Anforderungen des § 3 vorliegen.den Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, dass das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, ist, die Grenzwerte gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, nicht überschritten werden und die allgemeinen Anforderungen des Paragraph 3, vorliegen.
(4)Absatz 4,Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit und zur Hintanhaltung von Risiken erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
die bestimmungsgemäße Verwendung,
die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung und
die allenfalls zulässigen Toleranzen.
(5)Absatz 5,Die Zulassung wird befristet für höchstens zehn Jahre erteilt. Bei der Festsetzung der Befristung ist insbesondere die zu erwartende Entwicklung der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die Zulassung erlischt mit dem Ablauf der festgesetzten Frist, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
(6)Absatz 6,Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234810