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§ 17 DMG 2021

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.10.2021 BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Düngemittelgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. I Nr. 103/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMG 2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen
    1. Ziffer eins
      alle Örtlichkeiten und Beförderungsmittel, die dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten dienen, bekanntzugeben, den Zutritt zu diesen sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten;
    2. Ziffer 2
      die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngeprodukte zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist;
    3. Ziffer 3
      die für die Durchführung der Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die EU-Konformitätserklärung, in den Betriebsräumen vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren sowie Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
    4. Ziffer 4
      bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, dass die im Absatz eins, genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Geschäftszeit

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234818