Rechtstracker.at

§ 18 DMG 2021

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.10.2021 BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Düngemittelgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. I Nr. 103/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMG 2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kosten der Untersuchung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für amtliche Tätigkeiten der Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Hinsichtlich der Gebühren der Behörde gilt Paragraph 6, Absatz 6, GESG.
  2. Absatz 2,Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234819