Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder EU-Düngeprodukte entgegen § 3 in Verkehr bringt,Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel oder EU-Düngeprodukte entgegen Paragraph 3, in Verkehr bringt,
den behördlichen Anordnungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht nachkommt,den behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, nicht nachkommt,
entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 seinen Mitwirkungspflichten bei der amtlichen Kontrolle nicht nachkommt,entgegen Paragraph 17, Absatz eins, oder Absatz 2, seinen Mitwirkungspflichten bei der amtlichen Kontrolle nicht nachkommt,
den Bestimmungen einer gemäß § 7 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,den Bestimmungen einer gemäß Paragraph 7, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
entgegen Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 die CE-Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr mit Düngeprodukten verwendet,entgegen Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/1009 die CE-Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr mit Düngeprodukten verwendet,
ohne dazu berechtigt zu sein, EU-Konformitätsklärungen gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 ausstellt oder im geschäftlichen Verkehr verwendet, oder
EU-Düngeprodukte entgegen den Anforderungen des Anhang I, II oder III gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr bringt,EU-Düngeprodukte entgegen den Anforderungen des Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gemäß Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr bringt,
mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer die Meldung entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.mit Geldstrafe bis zu 4 000 € zu bestrafen, wer die Meldung entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
Schlagworte
Beschwerdebefugnis
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234820