Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen
zu den Verordnungen (EU) 2019/515, 2019/1009 und 2019/1020
Zuständige Behörden
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist
Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnungen (EU) 2019/1009 und 2019/1020 und
„notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009.„notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist „notifizierende Behörde“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zur Anwendung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Verfahren gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Antragsunterlagen gemäß Art. 27 dieser Verordnung, festzulegen.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zur Anwendung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Verfahren gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Antragsunterlagen gemäß Artikel 27, dieser Verordnung, festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Kontrolle bei der Einfuhr obliegt dem Zollamt Österreich; dieses ist Zollbehörde gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Überwachung mitzuwirken.Die Kontrolle bei der Einfuhr obliegt dem Zollamt Österreich; dieses ist Zollbehörde gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Überwachung mitzuwirken.
(5)Absatz 5,Machen Zollorgane bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob Düngeprodukte den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Die Behörden gemäß Abs. 1 und 2 haben in Verfahren nach den Verordnungen (EU) 2019/1009, (EU) 2019/1020 und (EU) 2019/515 die allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.Die Behörden gemäß Absatz eins und 2 haben in Verfahren nach den Verordnungen (EU) 2019/1009, (EU) 2019/1020 und (EU) 2019/515 die allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234821