Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Konformitätsbewertung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Behörde ist befugt, in ihrer Eigenschaft als „notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Anträge auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 sind bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Sitz oder eine Niederlassung haben.Die Behörde ist befugt, in ihrer Eigenschaft als „notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Anträge auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009 sind bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Sitz oder eine Niederlassung haben.
(2)Absatz 2,Hat die Behörde eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 zu treffen, so ist gemäß den Vorschriften des AVG mit Bescheid darüber zu erkennen; gegen den Bescheid kann Beschwerde erhoben werden. Eine Bescheinigung gemäß Modul B des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als Bescheid.Hat die Behörde eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 zu treffen, so ist gemäß den Vorschriften des AVG mit Bescheid darüber zu erkennen; gegen den Bescheid kann Beschwerde erhoben werden. Eine Bescheinigung gemäß Modul B des Anhangs römisch vier der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als Bescheid.
(3)Absatz 3,Werden im Rahmen der Überwachung der EU-Konformitätsbewertung Mängel oder Nicht-Konformitäten festgestellt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 anzuordnen. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind sinngemäß anzuwenden.Werden im Rahmen der Überwachung der EU-Konformitätsbewertung Mängel oder Nicht-Konformitäten festgestellt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 12, anzuordnen. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung weitere Vorschriften über Art und Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234822