Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Inverkehrbringen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 5 zugelassen ist, odereinem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, zugelassen ist, oder
mit Bescheid gemäß § 9 zugelassen sind, odermit Bescheid gemäß Paragraph 9, zugelassen sind, oder
den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die
bei sachgerechter Anwendung
die Fruchtbarkeit des Bodens oder
die Gesundheit von Mensch und Tier oder
gefährden, oder
Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder
irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 7 nicht entsprechen, oderirreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach Paragraph 7, nicht entsprechen, oder
Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40234804