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§ 3 DMG 2021

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2021 BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Düngemittelgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. I Nr. 103/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMG 2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Inverkehrbringen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, zugelassen ist, oder
    2. Ziffer 2
      mit Bescheid gemäß Paragraph 9, zugelassen sind, oder
    3. Ziffer 3
      den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die
    1. Ziffer eins
      bei sachgerechter Anwendung
      1. Litera a
        die Fruchtbarkeit des Bodens oder
      2. Litera b
        die Gesundheit von Mensch und Tier oder
      3. Litera c
        den Naturhaushalt
      gefährden, oder
    2. Ziffer 2
      Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder
    3. Ziffer 3
      irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach Paragraph 7, nicht entsprechen, oder
    4. Ziffer 4
      Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Kennzeichnungsvorschrift

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234804