Rechtstracker.at

§ 4 DMG 2021

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.2021 BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Düngemittelgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. I Nr. 103/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMG 2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verantwortung des Unternehmers

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unternehmer haben auf der jeweiligen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit von Düngeprodukten sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Sie haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Düngeprodukte, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den düngemittelrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und deren Einhaltung durch Eigenkontrollen regelmäßig zu überprüfen. Gegebenenfalls haben sie die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen.

Schlagworte

Herstellungsstufe, Verarbeitungsstufe

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234805