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§ 5 DMG 2021

Fassungen
ab 01.10.2021 — BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.10.2021 BGBl. I Nr. 103/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Düngemittelgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2021BGBl. I Nr. 103/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMG 2021

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung von Typen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen, soweit diese bei sachgerechter Anwendung nicht geeignet sind, die menschliche oder tierische Gesundheit bzw. die Umwelt oder den Naturhaushalt zu gefährden.
  2. Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technik Mindestanforderungen so festzusetzen, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer sachgerechten Anwendung geeignet sind:
    1. Ziffer eins
      die Bodengesundheit zu erhalten oder zu verbessern,
    2. Ziffer 2
      die Fruchtbarkeit des Bodens zu unterstützen,
    3. Ziffer 3
      das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern,
    4. Ziffer 4
      die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern, oder
    5. Ziffer 5
      den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
  3. Absatz 3,In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Zusammensetzung der Typen;
    2. Ziffer 2
      die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Düngeproduktes notwendig ist;
    3. Ziffer 3
      die technischen Eigenschaften;
    4. Ziffer 4
      die wertbestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie deren Formen und Löslichkeiten;
    5. Ziffer 5
      die Gehalte an Nebenbestandteilen;
    6. Ziffer 6
      die für die Wirkung oder Anwendung wichtigen Erfordernisse.

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234806