Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2024Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Kennzeichnung von geschützten Denkmalen
§ 12.Paragraph 12,
Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ – einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule – zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung geregelt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR40151993