Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Maßnahmen gemäß der Haager Konvention
(Anm.: § 13.) (1) Denkmale, die gemäß Art. 1 der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischem Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem-Verortungsdaten (UTM-Daten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Denkmale, die gemäß Artikel eins, der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischem Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem-Verortungsdaten (UTM-Daten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Das Bundesdenkmalamt hat die Kulturgüterschutzliste digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Nähere Regelungen über die Erstellung der Kulturgüterschutzliste, ihre Form und Veröffentlichung und die Kennzeichnung der aufgenommenen Objekte können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.“
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261022