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§ 13a DMSG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 41/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13a heute01.09.2024 BGBl. I Nr. 41/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 41/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

UNESCO-Welterbe

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Bund hat in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften die Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention sicherzustellen, indem er
    1. Ziffer eins
      die angemessene Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schutz der österreichischen Welterbestätten in allen relevanten Verwaltungsvorschriften und Planungsinstrumenten anstrebt und
    2. Ziffer 2
      einen aktiven und strukturierten Austausch zwischen allen betroffenen Behörden, Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, Eigentümerinnen und Eigentümern und anderen Stakeholdern verfolgt, insbesondere zu beabsichtigten Maßnahmen in den Welterbestätten und deren Pufferzonen, die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätten haben können.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle einzurichten.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die Länder und Gemeinden zu informieren und die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch zu ersuchen, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261052