Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13bParagraph 13 b
Text
Finanzielle Zuschüsse
§ 13b.Paragraph 13 b,
Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass
finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Artikel 15, der UNESCO-Welterbekonvention,
sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder
finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,
gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261053