Rechtstracker.at

§ 30a DMSG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 41/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30a heute01.09.2024 BGBl. I Nr. 41/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 41/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19,,
    3. Ziffer 3
      deren Beteiligung im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt oder
    4. Ziffer 4
      ohne deren Mitwirkung die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes oder die Erreichung der Ziele nach diesem Bundesgesetz gefährdet bzw. nicht möglich ist und daher deren Mitwirkung
    benötigt wird. Von einem Bescheid gemäß diesem Bundesgesetz können jedenfalls die jeweils zuständige Baubehörde beziehungsweise die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie Personen, denen eine Rechtsstellung hinsichtlich des Denkmals zukommt, informiert werden. Aus dieser Information erwachsen keine gesonderten Rechte. Die Verarbeitung im Sinne einer Übermittlung dieser Daten muss hinsichtlich der Aufgaben, die sich aus baurechtlichen, raumordnungsrechtlichen, kunst- und kulturrechtlichen, archivrechtlichen, haushaltsrechtlichen, steuerrechtlichen, wissenschafts- beziehungsweise forschungsrechtlichen Vorschriften oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, erforderlich sein, wobei besondere Kategorien personenbezogener Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinausgehende Datenübermittlungen sind anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung gemäß Absatz eins, 2 und 8 darf zum Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Auffindung, Erforschung, Besichtigung, Sicherung, Pflege, Erhaltung bzw. Restaurierung sowie des Schutzes von Denkmalen,
    2. Ziffer 2
      Förderungsabwicklung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
    3. Ziffer 3
      Finanzierung, Zuwendung sowie Spendengebarung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
    4. Ziffer 4
      Informationstätigkeit,
    5. Ziffer 5
      Vermittlungstätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Seminar- und Weiterbildungstätigkeit,
    7. Ziffer 7
      Verleihung von Medaillen und Diplomen,
    8. Ziffer 8
      Aufrechterhaltung der Administration der Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
    9. Ziffer 9
      Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Rechte, die sich aus dem Denkmalschutzrecht oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben,
    10. Ziffer 10
      Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 9, übertragenen öffentlichen Gewalt,
    11. Ziffer 11
      Identifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Absatz eins und 2 oder
    12. Ziffer 12
      im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder statistischen Zwecke
    erfolgen. Eine solche Verarbeitung hat sich hinsichtlich der in den Ziffer 2 bis 7 und 12 genannten Zwecke auf Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu beziehen.
  4. Absatz 4,Der Informationsaustausch gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, soll unverzüglich erfolgen und kann erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen.
  5. Absatz 5,Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß dem 2b. Abschnitt benötigt werden, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.
  6. Absatz 6,In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 4, oder Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 20, Absatz 6,, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei ist ein etwaiger Personenbezug nach Möglichkeit aufzulösen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:
    1. Ziffer eins
      Grundbuch und Kataster,
    2. Ziffer 2
      Zentrales Melderegister,
    3. Ziffer 3
      Zentrales Vereinsregister,
    4. Ziffer 4
      Firmenbuch,
    5. Ziffer 5
      Transparenzdatenbank und
    6. Ziffer 6
      Datenbanken gemäß diesem Bundesgesetz.
    Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
  8. Absatz 8,Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, die von Absatz eins, erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder im erforderlichen Ausmaß zu veröffentlichen, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Eine Beseitigung des Personenbezuges ist jedenfalls vor einer Zugänglichmachung bzw. Veröffentlichung zu prüfen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
  9. Absatz 9,Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für Datenbanken gemäß Absatz 7, Ziffer 6, sowie Verarbeitungen gemäß Absatz eins, 2 und 8 eine von Absatz 10, abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen, wobei die Frist mindestens drei Jahre betragen muss.
  10. Absatz 10,Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 16 und Paragraph 19, sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung bzw. Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung bzw. Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.
  11. Absatz 11,Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.
  12. Absatz 12,Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten beschränkt, wenn einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.
  13. Absatz 13,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.
  14. Absatz 14,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  15. Absatz 15,Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  16. Absatz 16,Ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt finden die Absatz eins bis 15 und 17 mit den Maßgaben Anwendung, dass die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, an die Stelle des Denkmalschutzes der Schutz der jeweiligen Archivalien bzw. der jeweiligen Archive tritt sowie an die Stelle von Denkmalen die jeweiligen Archivalien bzw. die jeweiligen Archive und in Absatz 6, an die Stelle der Berichte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 4, sowie Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13 und Paragraph 20, Absatz 6, die Berichte und Listen hinsichtlich Archivalien und Archive treten.
  17. Absatz 17,Auf die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes finden die Absatz eins bis 15 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle des Bundesdenkmalamts tritt.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261054