Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Sicherungsmaßnahmen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Besteht die Gefahr, dass
Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,
archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oderarchäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen Paragraph 9, verändert werden oder
Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,Kulturgut entgegen Paragraph 16, Absatz 2, ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2)Absatz 2,Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
(3)Absatz 3,Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:Als Maßnahmen gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
die Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
(4)Absatz 4,Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die Paragraphen 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.
Schlagworte
Erhaltungsverpflichtung, Eigentumsverhältnis, Besitzverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261038