Rechtstracker.at

§ 14 DPMG

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 108/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 108/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 108/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DPMG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ist verpflichtet, alle in Paragraph 13, genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (Paragraph 21,) oder das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (Paragraph 21,) oder wenn das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.
  3. Absatz 3,Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß Paragraph 14, jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246133