Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen.Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (Paragraph 14,) in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Jeder meldende Plattformbetreiber hat vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Im Falle, dass der Inhaber des Finanzkontos nicht ident ist mit dem meldepflichtigen Anbieter, wird der Inhaber des Finanzkontos über die beabsichtigte Übermittlung seiner Finanzkennung informiert.
(3)Absatz 3,Jeder meldende Plattformbetreiber hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246134