Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen vergleiche Paragraph 11,).
Text
Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Vertreter einer Zweigniederlassung müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in § 8 beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen, der die in § 4 Abs. 1 angeführten Informationen auf Gruppenebene oder – falls das Drittlandunternehmen kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.Die Vertreter einer Zweigniederlassung müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in Paragraph 8, beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen, der die in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Informationen auf Gruppenebene oder – falls das Drittlandunternehmen kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 2 bis 4 ist auch auf Vertreter von Zweigniederlassungen anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 ist auch auf Vertreter von Zweigniederlassungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276290