Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen vergleiche Paragraph 11,).
Text
Bekanntgabe von Umsatzerlösen und anderen Informationen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.
(2)Absatz 2,Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,
ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verfügt;ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, verfügt;
falls Z 1 nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;falls Ziffer eins, nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;
falls Z 2 zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.falls Ziffer 2, zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276291