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§ 6 DriBeG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.02.2026 BGBl. I Nr. 6/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DriBeG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen vergleiche Paragraph 11,).

Text

Bekanntgabe von Umsatzerlösen und anderen Informationen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 277, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.
  2. Absatz 2,Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 280 a, UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,
    1. Ziffer eins
      ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, verfügt;
    2. Ziffer 2
      falls Ziffer eins, nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;
    3. Ziffer 3
      falls Ziffer 2, zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013107

Dokumentnummer

NOR40276291

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2026/6/P6/NOR40276291