Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 49Artikel 2, Paragraph 49
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 1 bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Art. 30 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. d DSGVO auf § 54 beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Artikel 30, Absatz eins bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Artikel 30, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, Litera d, DSGVO auf Paragraph 54, beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat auch Angaben zu enthalten überDas Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat auch Angaben zu enthalten über
die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:
Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,
die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 54 Abs. 1.wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201412