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§ 4 DZG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 33/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute24.07.2025 BGBl. I Nr. 33/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenzugangsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 33/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DZG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zentrale Informationsstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zentrale Informationsstelle gemäß Artikel 8, DGA ist der Bundeskanzler.
  2. Absatz 2,Die zentrale Informationsstelle hat sich bei der Erfüllung der aus dem DGA resultierenden Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bedienen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich dient als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesanstalt Statistik Österreich nimmt folgende Aufgaben wahr:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung und laufende Wartung der gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste der zentralen Informationsstelle über data.gv.at,
    2. Ziffer 2
      Implementierung und Betrieb eines automationsunterstützten Antragsmanagements für Antragsteller und deren Beratung hinsichtlich einer Weiterverwendung von Daten,
    3. Ziffer 3
      Beratung und Unterstützung von zuständigen Stellen und öffentlichen Stellen, insbesondere bei der Interoperabilität und Qualitätssicherung von Daten, wobei die Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich der Qualitätssicherung von Daten, unter Berücksichtigung allfälliger europäischer Datenqualitätsstandards (etwa im Europäischen Raum für Gesundheitsdaten), fachlich unabhängig agiert,
    4. Ziffer 4
      jährliche Prüfung der Qualität der Datenbestände, die in der Bestandsliste der zentralen Informationsstelle geführt werden.
    Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zu erbringen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH in Auftrag zu geben.
  3. Absatz 3,Jeder Datenbestand in der gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste ist mit Metadaten gemäß eines definierten Metadatenstandards zu beschreiben. Die Festlegung des Metadatenstandards obliegt, sofern keine EU-weiten Standards gelten, dem Bundeskanzler. Die gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führende durchsuchbare Bestandsliste mit den dazugehörigen Metadaten ist öffentlich über data.gv.at verfügbar zu machen.
  4. Absatz 4,Antragsteller können Anträge zur Weiterverwendung von Daten über data.gv.at einbringen. Die zentrale Informationsstelle veranlasst die automationsunterstützte Weiterleitung von Anträgen an die zuständigen Stellen oder öffentlichen Stellen, denen die weitere Antragsabwicklung obliegt.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht, der auf data.gv.at zu veröffentlichen ist. Dieser Bericht enthält insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die Nutzung von Datensätzen der gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste,
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Qualität der Datenbestände gemäß der jährlich durchzuführenden Prüfung und
    3. Ziffer 3
      Vorschläge zur Verbesserung des österreichischen Datenökosystems.
  6. Absatz 6,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Informationsstelle und der Bundesanstalt Statistik Österreich sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu treffen.

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012941

Dokumentnummer

NOR40270990

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/33/P4/NOR40270990