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§ 5 DZG

Fassungen
ab 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 33/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute24.07.2025 BGBl. I Nr. 33/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenzugangsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.07.2025BGBl. I Nr. 33/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DZG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zuständige Stellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen. Anmerkung eins, )
  2. Absatz 2,Als zuständige Stelle können nur Stellen benannt werden, die aufgrund von Unionsrecht oder bundesgesetzlicher Vorschriften dazu befugt sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten durch die jeweilige öffentliche Stelle bleibt dadurch unberührt.
  3. Absatz 3,Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (Paragraph 4, Absatz 2,) im Rahmen der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera a, DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.
  5. Absatz 5,Zuständige Stellen haben technische Vorkehrungen zu treffen, die den Erhalt von automationsunterstützt weitergeleiteten Anträgen sicherstellen, die über data.gv.at eingebracht werden.

(_________

Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2025,)

Im RIS seit

24.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

20012941

Dokumentnummer

NOR40270991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/33/P5/NOR40270991