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§ 12 E-InfrastrukturG

Fassungen
ab 24.02.2016 — BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute24.02.2016 BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energie-Infrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.02.2016BGBl. I Nr. 4/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-InfrastrukturG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verfahrenskoordinierung durch die Energie-Infrastrukturbehörde

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zur Koordinierung kann sich die Energie-Infrastrukturbehörde folgender Instrumente bedienen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung der sonstigen Genehmigungsbehörden in den von ihnen durchzuführenden Verfahren;
    2. Ziffer 2
      Abstimmung mit den sonstigen Genehmigungsbehörden zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;
    3. Ziffer 3
      Erstellung abgestimmter, einen straffen Verfahrensablauf vorsehender Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und die Genehmigungsverfahren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,), gemeinsam mit den beteiligten Behörden, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;
  2. Absatz 2,Der Vorhabenträger hat die Energie-Infrastrukturbehörde über Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen zu informieren.
  3. Absatz 3,Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die dafür erarbeiteten Projektunterlagen nach Möglichkeit gemeinsam bei den berührten Standortgemeinden aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde zu veröffentlichen. Jedenfalls zu veröffentlichen sind neben den in Anhang römisch sechs Ziffer 6, TEN-E-VO vorgesehenen Unterlagen ein Bericht über die technische Konzeption des Vorhabens, bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorgesehenen Trasse, möglichen Alternativen und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen sowie eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes. Die entsprechenden Unterlagen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die Verfahren nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen und durch die Energie-Infrastrukturbehörde zu koordinieren. Eine getrennte Verhandlungsführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20009484

Dokumentnummer

NOR40180117