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§ 13 E-InfrastrukturG

Fassungen
ab 24.02.2016 — BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute24.02.2016 BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energie-Infrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

24.02.2016BGBl. I Nr. 4/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-InfrastrukturG

Index

58/02 Energierecht

Text

Sachverständige, Verfahrenskosten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Sofern die Energie-Infrastrukturbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. Absatz 2,Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Mediatoren, sind vom Vorhabenträger zu tragen. Die Behörde kann dem Vorhabenträger durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20009484

Dokumentnummer

NOR40180118