Rechtstracker.at

§ 8 E-InfrastrukturG

Fassungen
ab 24.02.2016 — BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute24.02.2016 BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energie-Infrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.02.2016BGBl. I Nr. 4/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-InfrastrukturG

Index

58/02 Energierecht

Text

Transparenz des PCI-Auswahlprozesses

Paragraph 8,

Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang römisch drei, Kapitel 2 Ziffer eins, zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20009484

Dokumentnummer

NOR40180113