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§ 9 E-InfrastrukturG

Fassungen
ab 24.02.2016 — BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute24.02.2016 BGBl. I Nr. 4/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energie-Infrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.02.2016BGBl. I Nr. 4/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-InfrastrukturG

Index

58/02 Energierecht

Text

Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens

Paragraph 9,

Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang römisch vier Ziffer eins, TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20009484

Dokumentnummer

NOR40180114