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§ 13 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Referenzmarktwert

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung des Referenzmarktwertes ist das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Liegt kein Ergebnis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung vor, werden stattdessen die ersatzweise veröffentlichten Day-Ahead-Stundenpreise desjenigen nominierten Strommarktbetreibers herangezogen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist.
  2. Absatz 2,Der Referenzmarktwert wird gesondert für jede Technologie gemäß Paragraph 11, Absatz 3, auf Basis der in einer Stunde aus der jeweiligen Technologie erzeugten Strommenge in kWh berechnet. Dazu sind die gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 543 aus 2013, über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten, Amtsblatt Nummer L 163 vom 15.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/943, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 54, auf der Informationstransparenzplattform des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-Strom“) für die gesamte österreichische Regelzone veröffentlichten Daten zu verwenden. Soweit die nach diesem Absatz benötigten Daten nicht auf der Informationstransparenzplattform verfügbar sind, sind sie von der Regulierungsbehörde anzufordern und für die gesamte Regelzone zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Preis gemäß Absatz eins, mit der Menge des in dieser Stunde aus einer Technologie gemäß Absatz 2, erzeugten Stroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monat erzeugten Stroms aus dieser Technologie dividiert.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Monats für jede Technologie gemäß Paragraph 11, Absatz 3, den Referenzmarktwert des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236665