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§ 14 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Auszahlung der Marktprämie

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG-Förderabwicklungsstelle. Nähere Bestimmungen hierzu, wie insbesondere zur Rechnungslegung und zu den Zahlungsterminen, sind in den Allgemeinen Förderbedingungen (Paragraph 17,) festzulegen.
  2. Absatz 2,Für Anlagen auf Basis von Biomasse und Biogas hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine monatliche Akontierung auf Grundlage des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz ermittelten Referenzmarktpreises des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Akontierung und der tatsächlich auszubezahlenden Marktprämie ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle mittels Aufrechnung, Rückforderung oder zusätzlicher Erstattung für ein Kalenderjahr bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres auszugleichen.
  3. Absatz 3,Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß Paragraph 13, ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Absatz 3 a, zur Anwendung.
  4. Absatz 3 a,Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß Paragraph 44 a, erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242317