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§ 24 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 7/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 7/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 7/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausschluss von Geboten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie verspätet eingelangt sind,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen und Formvorgaben nach den Paragraphen 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
    3. Ziffer 3
      die für die jeweilige Energiequelle nach Paragraph 10, gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
    4. Ziffer 4
      bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
    5. Ziffer 5
      der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
    6. Ziffer 6
      das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
    7. Ziffer 7
      mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
    8. Ziffer 8
      das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach Paragraph 23, oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.
  2. Absatz 2,Bieter, deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.

Im RIS seit

16.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40242321