Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Ausschluss von Geboten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn
sie verspätet eingelangt sind,
die Anforderungen und Formvorgaben nach den §§ 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,die Anforderungen und Formvorgaben nach den Paragraphen 20 und 21 nicht vollständig eingehalten wurden,
die für die jeweilige Energiequelle nach § 10 gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,die für die jeweilige Energiequelle nach Paragraph 10, gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
bis zum Gebotstermin die Erstsicherheit nicht oder nicht vollständig erlegt wurde,
der Gebotswert den in der Bekanntmachung angegebenen jeweiligen Höchstpreis übersteigt,
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
mehrere Gebote für ein und dieselbe Anlage eingereicht wurden, oder
das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach § 23 oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.das dem Gebot zugrundeliegende Projekt bereits einen Zuschlag nach Paragraph 23, oder eine Förderung nach dem 3. Abschnitt oder dem 2. Hauptstück erhalten hat.
(2)Absatz 2,Bieter, deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.Bieter, deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschieden wurden, sind unter Angabe des Grundes für die Ausscheidung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242321