Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Ausschluss von Bietern
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn
der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,
über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2)Absatz 2,Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Dokumentnummer
NOR40236677