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§ 25 EAG

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausschluss von Bietern

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
    2. Ziffer 2
      der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,
    3. Ziffer 3
      über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Absatz eins, ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236677