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§ 68 EAG

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 68 heute28.07.2021 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

EAG-Förderdatenbank

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG-Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG-Förderdatenbank). In die EAG-Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
    2. Ziffer 2
      Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
    4. Ziffer 4
      bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    6. Ziffer 6
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    7. Ziffer 7
      Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
    8. Ziffer 8
      bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.
  2. Absatz 2,Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 8, unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236721