Rechtstracker.at

§ 69 EAG

Fassungen
ab 28.07.2021 — BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 69 heute28.07.2021 BGBl. I Nr. 150/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

28.07.2021BGBl. I Nr. 150/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Abgeltung der Aufwendungen der EAG-Förderabwicklungsstelle

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Der EAG-Förderabwicklungsstelle sind folgende Aufwendungen abzugelten:
    1. Ziffer eins
      die Aufwendungen für die Gewährung von Marktprämien und Investitionszuschüssen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      die Aufwendungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 78,;
    4. Ziffer 4
      die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle gemäß Ziffer eins, verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
    5. Ziffer 5
      die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG-Förderabwicklungsstelle gemäß Ziffer 2, verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
    6. Ziffer 6
      das der Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisende Entgelt;
    7. Ziffer 7
      die abzugeltenden Kosten für die Evaluierung gemäß Paragraph 91,
  2. Absatz 2,Die Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 7 sind aus den Fördermitteln gemäß Paragraph 71, Absatz eins, zu decken. Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist berechtigt, der Ökostromabwicklungsstelle (Paragraphen 31, ff ÖSG 2012) nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Differenzbeträge zwischen den in der jeweiligen Periode anfallenden Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 7 und Eingängen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 sowie die zur Bedeckung von Aufwendungen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, benötigten Beträge vierteljährlich vorzuschreiben, erfolgswirksam abzugrenzen und als Forderung oder im Fall von Überdeckung als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat diese Differenzbeträge der EAG-Förderabwicklungsstelle nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauffolgenden Quartals zu bevorschussen. Innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres ist eine Jahresendabrechnung für die vergangene Periode vorzunehmen und ehestmöglich auszugleichen.
  3. Absatz 3,Die Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 sind aus den Fördermitteln gemäß Paragraph 71, Absatz 2, zu decken. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den Fördermitteln gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und den Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Grüngas-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Aufwendungen sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Einnahmen ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Einnahmen gedeckte Teil der Aufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der EAG-Förderabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Einnahmen die Aufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der EAG-Förderabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Aufwendungen der EAG-Förderabwicklungsstelle zu prüfen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236722