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§ 7 EAVG 2012

Fassungen
ab 01.12.2012 — BGBl. I Nr. 27/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.12.2012 BGBl. I Nr. 27/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2012BGBl. I Nr. 27/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAVG 2012

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen Paragraph 4, nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
  2. Absatz 2,Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen Paragraph 4, nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt begehren.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40138536