Rechtstracker.at

§ 20 EBG 2012

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 98/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2026
§ 2022.03.202029.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2020
§ 2003.08.201221.03.2020 BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 98/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Statistik

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Art der statistischen Erhebung;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Merkmalsausprägung;
    6. Ziffer 6
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    7. Ziffer 7
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    8. Ziffer 8
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. Absatz 2 a,Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie zur frühzeitigen Erkennung von Störungen in der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten sowie mit Biokraftstoffen und Rohstoffen zu deren unmittelbarer Erzeugung, insbesondere auch zur Beurteilung eines möglichen Energielenkungsfalles gemäß Paragraph 4, Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, in Bezug auf flüssige Energieträger, und zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Erhebungen anzuordnen oder bestehende Erhebungen gemäß Absatz eins und 2 auszuweiten und anzupassen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Die Festlegung kürzerer Zeitabstände der Datenerhebung,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung näherer Vorgaben über Zeitpunkt und Form der Datenübermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine zeitnahe Verfügbarkeit der Daten,
    3. Ziffer 3
      die Anordnung einer laufenden oder stichtagsbezogenen Meldung wesentlicher versorgungsrelevanter Daten, sowie
    4. Ziffer 4
      die Festlegung zusätzlicher Erhebungsmerkmale, soweit diese zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage erforderlich sind. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung sowie auf den mit der Erhebung verbundenen administrativen und technischen Aufwand für die Meldepflichtigen Bedacht zu nehmen.
    Maßnahmen nach diesem Absatz dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als sie zur Sicherstellung einer aktuellen, aussagekräftigen Datenlage im Interesse der Versorgungssicherheit sowie zur Vorbereitung und Beurteilung energiepolitischer Maßnahmen sowie von Maßnahmen nach dem EnLG 2012 erforderlich sind.
  4. Absatz 3,Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  5. Absatz 4,Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
  6. Absatz 5,Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40281519