Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Aufschub der Vollstreckung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit
sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
(2)Absatz 2,Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.Über Entscheidungen nach Absatz eins, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
NOR40206126