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§ 11 EEA-VStS-G

Fassungen
ab 15.08.2018 — BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute15.08.2018 BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.08.2018BGBl. I Nr. 50/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEA-VStS-G

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit
    1. Ziffer eins
      sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
    2. Ziffer 2
      die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
  2. Absatz 2,Über Entscheidungen nach Absatz eins, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206126