Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Übermittlung der Beweismittel
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt worden sind oder die sich bereits im behördlichen Besitz befinden, sind der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei der Übermittlung ist anzugeben, ob und gegebenenfalls binnen welcher Frist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Beweismittel zurückzugeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
NOR40206127