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§ 13 EEA-VStS-G

Fassungen
ab 15.08.2018 — BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute15.08.2018 BGBl. I Nr. 50/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.08.2018BGBl. I Nr. 50/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEA-VStS-G

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Kosten

Paragraph 13,

Sofern die Kosten nicht als außergewöhnlich hoch anzusehen sind, darf ein Ersatz für entstehende Kosten vom Anordnungsstaat nicht gefordert werden. Sind außergewöhnlich hohe Kosten zu erwarten, so ist der Anordnungsstaat darüber zu unterrichten; er kann die Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise zurückziehen oder sich bereit erklären, jenen Teil der Kosten zu übernehmen, die als außergewöhnlich hoch betrachtet werden.

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206128